Angesichts des Umstandes, dass über 50% der deutschen Handelsvertreter mit ausländischen, insbesondere europäischen Herstellern zusammen arbeiten, stellt sich unter anderem oft die Frage der Vertragsgestaltung. Neben der Frage, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll (das am Sitz der Handelsvertretung geltende Recht, das des Herstellersitzes oder gar ein völlig anderes Recht), ist zumeist die Frage zu klären, welches Gericht für Rechtsstreitigkeiten der Parteien zuständig sein soll. Für Vertragsbeziehungen zwischen in der EU ansässigen Partnern gilt Folgendes:

Gerichtsstandsvereinbarung möglich

Die Parteien eines  Vertrages können den Gerichtsstand unter bestimmten Voraussetzungen frei wählen, es sei denn die EuGVVO, die der Möglichkeit der Rechtswahl zugrunde liegt, sieht einen ausschließlichen Gerichtsstand vor, der nicht abbedungen werden kann. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich erfolgen. 

Anderenfalls Bestimmung nach dem Gesetz 

Wurde in dem Handelsvertretervertrag keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, so gilt die Regelung der EuGVVO. Diese regelt u.a. die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Die EuGVVO ist grundsätzlich auf alle Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu Mitgliedstaaten der EU, die nach dem 10.01.2015 eingeleitet wurden anwendbar. Die Verordnung gilt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Nach Art. 7 Abs. 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, unter bestimmten Bedingungen auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden. Dies ist nach Art. 7 Abs. 1 b) EuGVVO der Fall, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Das Handelsvertreterverhältnis stellt ein Vertragsverhältnis über eine Dienstleistung in diesem Sinne dar. Dienstleistung ist auch die Vermittlertätigkeit für Waren, Kredite und Kapitalanlagen einschließlich der Tätigkeiten einer Handelsagentur.

Für Handelsvertreter bedeutet dies, dass deren Gerichtsstand bei grenzüberschreitenden, europaweiten Sachverhalten – sollte nichts anderes vereinbart sein – nach Art. 7 Abs. 1 b) EuGVVO am Ort der Vertriebstätigkeit ist. Dieser liegt in den meisten Fällen, wenn auch nicht immer, im Heimatland des Handelsvertreters. 

Ist die Vertriebstätigkeit der Handelsvertretung in mehreren verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen, so ist als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 b) EuGVVO der Ort, an dem der Schwerpunkt der Leistung liegt. Dies wird bei einem Handelsvertreter regelmäßig der Ort seines Geschäftssitzes sein. 

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